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Gemeindeordnung der Kreuzkirche Graz.Gemäß der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich Artikel 32, kann "Jede Pfarrgemeinde kann eine ihre
örtlichen Verhältnisse und bisherigen Gepflogenheiten berücksichtigende, den kirchlichen Rechtsvorschriften
nicht widersprechende Gemeindeordnung errichten." |